BeOne - Ingenieure für Digitale Lösungen.

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Stand: 17.08.2020

A ALLGEMEINES


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge die der Auftraggeber (AG oder ENTLEIHER) der BeOne Hamburg GmbH (BeOne) erteilt, insbesondere für dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie für die Überlassung von Arbeitnehmern. Weiterhin gelten diese AGB für alle Produkte, die der AG von BeOne bezieht. Die Produkte werden ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr veräußert. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen (Vertragsverhältnisse) mit BeOne, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BeOne ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BeOne auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2.1. Alle Angebote von BeOne sind 10 Kalendertage ab Erstellung und Übermittlung an den AG oder bis zu dem im Angebot genannten Termin (Annahmefrist) verbindlich; danach sind die Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann BeOne innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Mündliche Zusagen von BeOne vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von BeOne nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.

2.3. Alle Angaben von BeOne zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung (Definition) voraussetzt oder diese vertraglich vereinbart wurden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4. Änderungen des Umfangs der vertraglich vereinbarten Leistung während der Auftragsabwicklung sind schriftlich zu vereinbaren. BeOne wird dem AG ein Nachtragsangebot (Leistungsänderung, Anpassung der Vergütung, etc.) vorlegen, das innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen ist. Erfolgt keine rechtzeitige Annahme durch den AG, gilt die Vertragsänderung als nicht vereinbart. Unabhängig hiervon besteht auch ohne schriftliche Vereinbarung ein Anspruch von BeOne auf Anpassung der Vergütung, wenn im Einvernehmen mit dem AG Vertragsänderungen durchgeführt werden.

2.5. BeOne ist bei Ablehnung des Nachtragsangebots durch den AG berechtigt, die Leistungserbringung bzgl. der Leistungsänderung bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Vergütung vorläufig einzustellen, wenn BeOne den AG mindestens 3 Werktage vorher hierauf hingewiesen hat. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von BeOne.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Preise können als verbindlicher Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie verstehen sich in EURO und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wurden Vergütungsart und Abrechnungsmodus nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Stundenaufwand.

3.2. Als Preise gelten ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Preise. Jegliches Zubehör zu dem Produkt ist, wenn nicht explizit im Angebot erwähnt, nicht Bestandteil der Bestellung. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet.

3.3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Gerät der AG in Verzug, so sind die zur Zahlung ausstehenden Beträge ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.4. BeOne ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BeOne durch den AG gefährdet wird.

3.5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Mitwirkungspflichten des AG

4.1. Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen BeOne rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.

4.2. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3. Der AG haftet gegenüber BeOne dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten, fehlerfrei sowie frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der BeOne ausschließen oder beeinträchtigen.

 

5. Kündigungsbestimmungen
BeOne steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch BeOne außer Stande setzt, die Leistung auszuführen oder wenn der AG fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. BeOne hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die Leistungserbringung bis zum Zugang der Kündigung. Im Übrigen gelten für den Fall der Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.

 

6. Geheimhaltungsvereinbarung und Archivierungspflichten

6.1. Der AG und BeOne sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bzgl. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Vertragsbestimmung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch, wenn nach dem Austausch von vertraulichen Informationen kein Vertragsverhältnis begründet wird.

6.2. Als Dritte gelten nicht Lieferanten oder Subunternehmer, die von BeOne zur Leistungserbringung beauftragt werden. BeOne wird Lieferanten und Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit gem. Ziff. 6.1 verpflichten.

6.3. BeOne hat das Recht die Projektdokumentation nach dem Ablauf der jeweils anzuwendenden Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfristen zu vernichten, sofern die Vertragsparteien bezüglich der Archivierung der Projektdokumentation keine gesonderte Vereinbarung treffen.

 

7. Haftung – Schadensersatz

7.1. Die Haftung von BeOne auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt.

7.2. BeOne haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder Dritten oder des Eigentums des AG vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3. Soweit BeOne gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BeOne bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die BeOne hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

7.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BeOne für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe der Vergütung des Einzelauftrags beschränkt, sofern nicht die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung im Schadensfall eintrittspflichtig ist; dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BeOne.

7.5. Soweit BeOne technische Auskünfte gibt und/oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und/oder Beratungen nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.6. Schadenersatzansprüche des AG verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit Gefahrübergang und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Bei sonstigen Ansprüchen, etwa aus Dienstvertrag, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der AG von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

7.7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziff. 7.2 – 7.6 gelten nicht für die Haftung von BeOne wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Urheber- und Nutzungsrechte

8.1. BeOne behält sich insbesondere im Angebotsverfahren (vorvertraglicher Bereich) das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Daten, Softwareprogrammen Softwaretools, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BeOne weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der AG hat auf Verlangen von BeOne diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

8.2. Für sämtliche von BeOne im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse sowie Arbeitnehmererfindungen räumt BeOne dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

8.3. Sind im Anforderungsprofil des AG Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Daten enthalten, so steht der AG dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AG hat BeOne von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz für den entstehenden Schaden zu leisten.

 

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kaufpreisforderungen durch den AG, behält sich BeOne vor, die gelieferten Leistungen zurückzufordern.

9.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der BeOne bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der BeOne zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird BeOne auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

9.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder die Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung untersagt.

9.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG BeOne unverzüglich zu benachrichtigen.

9.4. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BeOne nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet.

9.5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für BeOne. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, BeOne nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BeOne das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Produkts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG BeOne anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

 

10. Abwerbungsklausel, Vertragsstrafe
Der AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von BeOne und sonstige mit BeOne vertraglich verbundene Personen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung mit der Leistungserbringung bzw. Herstellung eines Werkes befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Projektdauer, sowie nachwirkend bis ein Jahr nach Beendigung des Projektes. Als Abwerbung wird jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von BeOne oder sonstige mit BeOne vertraglich verbundene Personen betrachtet, welches die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder das Eingehen eines Dienstvertrages mit dem AG oder eines Dritten zum Ziel hat. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR zu zahlen.

 

B WERKVERTRÄGE

11. Bei Abschluss von Werkverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

11.1. Liefertermine Liefertermine werden ggf. einzelvertraglich vereinbart. Sofern keine Termine vereinbart werden, bestimmt diese nach eigenem Ermessen.

11.2. Erfüllungsort Der Auftrag wird in den Räumlichkeiten von BeOne durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung beim AG kann vereinbart werden, insb. wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegt ausschließlich der BeOne. Hiervon bleibt das Recht des AG unberührt im Einzelfall, Anweisungen zur Ausführung des Auftrags zu erteilen.

11.3. Abnahme Die Übergabe der Leistungen wird in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgelegt. Sofern eine Abnahme bei Übergabe der Leistung oder des Werks nicht möglich ist, ist der AG verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme gegenüber BeOne schriftlich zu erklären. Etwaige Mängel sind BeOne ebenfalls innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Wenn der AG innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme nicht schriftlich verweigert, gilt diese als erteilt. Die Abnahme gilt ferner bei Veräußerung des Werks oder bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme des Werks oder der Leistung durch den AG oder Dritten als erfolgt. Bei abgeschlossenen Teilleistungen hat BeOne das Recht, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen.

11.4. Gewährleistung

11.4.1. Bei Mängeln der Leistung erhält BeOne, zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des AG, die Gelegenheit die Leistung innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder das Werk neu herzustellen.

11.4.2. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 7 verlangen. Unwesentliche Mängel (unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Selbstvornahme durch den AG ist ausgeschlossen, es sei denn, dass BeOne ihr schriftlich zustimmt.

11.4.3. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsergebnis/Werk vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von BeOne gelieferte Werk nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11.4.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme oder falls zeitlich später, mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.

 

C DIENSTVERTRÄGE

11.5. Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Parteien mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

 

D ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSVERTRÄGE

11.6. Grundlage für die Berechnung der Vergütung von BeOne ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

11.7. Auf den vereinbarten Stundensatz werden folgende Zuschläge berechnet: Mehrarbeit in Höhe von 25 % Nachtarbeit (von 22:00-6:00) in Höhe von 20 % Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 50 % Arbeit am 1. Mai, Weihnachten, Ostern oder Neujahr in Höhe von 100 %

11.8. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu bezahlen. Weitere Nebenkosten fallen für Dienstreisen an, die im Auftrag des Entleihers durchgeführt werden. Die Dienstreisen werden nach Aufwand abgerechnet. Reisezeit wird wie Arbeitszeit behandelt.

11.9. Bei Festanstellung eines Leiharbeitnehmers während der Projektlaufzeit und bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung, berechnet BeOne dem ENTLEIHER eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 Monatsgehältern des vermittelten Leiharbeitnehmers.

11.10. Im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen übernimmt BeOne als Verleiher keine Bankbürgschaften, insbesondere nicht für etwaige Regressansprüche wegen der Inanspruchnahme des Entleihers durch die zuständige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 28 e II SGB IV.

 

E SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von BeOne. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Vertrag oder diese AGB unwirksame Klauseln oder Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel oder die Regelungslücke gekannt hätten

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